Nachfolgend finden Sie die Kurzfassung der Statuten der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden.
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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Ort des Sekretariates.

Art. 2

Die Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden bezweckt die Förderung des unternehmerischen Selbstverständnisses und des Ansehens des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Sie bezweckt zudem die Förderung des zwischenbetrieblichen Gedankenaustausches wie auch die Förderung der Auseinandersetzung mit wirtschaftspolitischen Fragen auf kantonaler und eidgenössischer Ebene, mit aktuellen und zukunftsbezogenen Fragen der Unternehmensleitung und mit sozialen Fragen, sofern sie in einem Zusammenhang mit der Rolle des Arbeitgebers stehen. Im Weiteren dient sie der Pflege des Kontaktes zu kantonalen Behörden (Volkswirtschaftsdepartement, Regierungsrat etc.) und zu anderen Wirtschaftsgruppierungen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden können erwerben, wer mindestens eines der drei Kriterien erfüllt:

  1. Natürliche und juristische Personen, die ein Unternehmen mit vorwiegend industriellem Charakter betreiben;
  2. Natürliche und juristische Personen, die ein (inter-)national tätiges Unternehmen mit gewerblichem Charakter betreiben und die über 30 Personen beschäftigen;
  3. Natürliche und juristische Personen, die ein inter-)national tätiges Unternehmen im Handels- und übrigen Dienstleistungssektor betreiben und die über 30 Personen beschäftigen;

Die Mitgliedschaft beschränkt sich normalerweise auf Firmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in den Kantonen Ob- und Nidwalden. Die Geschäftsführer der Unternehmen verpflichten sich, an den jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen nach Möglichkeit selber teilzunehmen.

Art. 4

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet mit Stimmenmehrheit der Vorstand. Der Eintritt in die Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.

Art. 5

Der Austritt steht den Mitgliedern jederzeit frei durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, sofern der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr entrichtet worden ist. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. zufolge Nichtbezahlung des Jahresbeitrages;
  2. zufolge Aufgabe des Betriebes (Liquidation, Sitzverlegung, Konkurs etc.);
  3. zufolge Ausschlusses durch die Vereinsversammlung.

Art. 6

Ausgetretene sowohl wie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf allfälliges Gesellschaftsvermögen.

III. Organisation

Art. 7

Die Organe der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden sind:

  1. die Vereinsversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. das Sekretariat/Geschäftsführer;
  4. der Rechnungsrevisor.

Art. 8

Die Vereinsversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden. Sie hat ordentlicherweise innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Erledigung der statutarischen Jahresgeschäfte zusammenzutreten. Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes oder auf das Begehren von fünf Mitgliedern statt. Einem solchen Begehren ist innert Monatsfrist durch Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung Folge zu leisten. Zu jeder Vereinsversammlung ist unter Beachtung einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

Art. 9

In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen insbesondere:

  1. Wahl des Präsidiums;
  2. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsrevisors;
  3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages;
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Auflösung der Gesellschaft;
  6. Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 10

Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung nur eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich der in Art. 20 enthaltenen Ausnahmen. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

IV. Der Vorstand

Art. 11

Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden im Rahmen der Zwecksetzung. Er pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern, den Behörden und zu anderen regionalen Wirtschaftsverbänden. Der Vorstand äussert sich zu den die Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden und ihre Mitglieder interessierenden Vernehmlassungsverfahren.

Art. 12

Der Vorstand vertritt die Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden nach aussen, verwaltet das Vermögen und beschliesst über die Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind. Er legt der Vereinsversammlung alljährlich schriftlich Rechnung ab und erstattet ihr einen schriftlichen Geschäftsbericht.

Art. 13

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er setzt sich aus Mitgliedern der Kantone Ob- und Nidwalden zusammen:

  1. dem Präsidenten oder den Co-Präsidenten,
  2. dem Vizepräsidenten (entfällt bei Co-Präsidium),
  3. dem/n Mitglieder/n.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit; er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand versammelt sich, so oft die Geschäfte es verlangen. Zu ihrer Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden wird durch kollektive Zeichnung von zwei Mitgliedern des Vorstandes unter sich oder mit einem Unterschriftsberechtigten des Sekretariates ausgeübt.

Art. 14

Die Mitglieder des Vorstandes sind nach abgelaufener zweijähriger Amtsdauer wieder wählbar.

V. Das Sekretariat / Geschäftsführer

Art. 15

Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte ein Sekretariat resp. einen Geschäftsführer.

Art. 16

Der Geschäftsführer nimmt an den Beratungen des Vorstandes teil. Der Geschäftsführer bereitet die zur Erreichung des Vereinszwecks nötigen Massnahmen vor, begutachtet wichtige Geschäfte und führt die Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes aus. Das Kassenwesen wird vom Geschäftsführer besorgt.

VI. Die Kontrollstelle

Art. 17

Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor, der wieder wählbar ist. Der Revisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung darüber Bericht.

VII. Finanzielles

Art. 18

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Einnahmen der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden bestehen aus:

  1. den Mitgliederbeiträgen;
  2. den Extrabeiträgen;
  3. den Einnahmen aus dem Vereinsvermögen;
  4. aus allfälligen Zuwendungen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 20

Zur Statutenänderung oder zur Auflösung der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 21

Anträge auf Statutenänderung oder Auflösung der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden müssen den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 22

Bei Auflösung der Industrie- und Wirtschaftsvereinigung Unterwalden soll ein allfälliges Vermögen zuhanden einer später sich bildenden ähnlichen Vereinigung übergeben oder einer gemeinnützigen Organisation zugewendet werden.

Art. 23

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Donnerstag, 23. Mai 2002, genehmigt und treten sofort in Kraft.
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Kerns, 23. Mai 2002


INDUSTRIE- UND WIRTSCHAFTVEREINIGUNG UNTERWALDEN

Der Tagespräsident: Heinz Studer

Der Protokollführer: Robert Ettlin